Digitale Vermögenswerte wie Krypto-Coins basieren auf der Blockchain-Technologie. Der Nutzer benötigt eine öffentliche Adresse («Public Key» oder «PUK») und einen entsprechenden privaten Schlüssel («Private Key» oder «PIK»), um auf die Vermögenswerte zuzugreifen, sie zu kontrollieren und zu übertragen.

Die öffentliche Adresse «PUK» und der private Schlüssel «PIK» – und nicht die Krypto-Coins selbst – werden über eine digitale Geldbörse, die sogenannte «Wallet», verwaltet. Auf die Wallet kann mit einer PIN (Hardware-Wallet) oder einem Passwort (Software-Wallet) zugegriffen werden; sie ist mit einer «Seed Phrase» gesichert, die als Backup dient. Daher ist das System mit Risiken verbunden: Wenn der «PIK» oder die «Seed Phrase» verloren gehen, ist es nicht mehr möglich, auf die Wallet zuzugreifen und der Besitzer kann nicht mehr über das Vermögen verfügen.

Den Zugang für die Erben sicherstellen

Ein Erblasser ist gut beraten, dafür zu sorgen, dass sein digitales Vermögen nach seinem Tod nicht unzugänglich wird, indem er den Erben oder einem Testamentsvollstrecker den Zugriff darauf ermöglicht. Eine vorausschauende Nachlassplanung ist daher entscheidend. Die Erben müssen über den Bestand und die Höhe der digitalen Vermögenswerte Bescheid wissen, und es müssen die notwendigen Schritte unternommen werden, um den Zugang zu gewährleisten.

Bei der Nachlassplanung ist zu unterscheiden, ob der Erblasser sein digitales Vermögen mit einer «selbstverwahrten Wallet» selbst verwaltet und direkt auf das digitale Vermögen zugreifen kann, oder ob er es in einer «Wallet eines Drittverwahrers» über einen Dritten (Dienstleister) verwaltet, der allein Zugriff auf das digitale Vermögen hat.

Wallets eines Drittverwahrers

Verwahrt der Erblasser die digitalen Vermögenswerte in der Wallet eines Drittverwahrers, geht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten in der Regel per Gesetz oder durch testamentarische Regelung auf die Erben über.

Die meisten Drittanbieter verlangen für den Zugriff auf digitale Vermögenswerte eine Form der Vertretungsbefugnis (Erbschein, Nachlasszeugnis). Wenn der Drittanbieter seinen Sitz im Ausland hat, unterliegen die Rechtsverhältnisse oft einer ausländischen Rechtsordnung. In solchen Fällen ist es ratsam, den Handlungsbedarf mit Expertinnen und Experten vor Ort zu klären.

Selbstverwahrte Wallets

Die Situation ist komplexer, wenn die digitalen Vermögenswerte in einer «selbstverwahrten Wallet» gespeichert sind: In diesem Szenario haben die Erben weder einen Finanzintermediär (Drittanbieter) noch eine private Einrichtung oder Behörde, an die sie sich wenden können, um die für den Zugriff auf die digitalen Vermögenswerte erforderlichen Informationen zu erhalten. In einem solchen Fall können die Erben nur dann auf die digitalen Vermögenswerte zugreifen, wenn sie die öffentlichen Schlüssel («PUK») und die privaten Schlüssel («PIK») – oder die entsprechende «Seed Phrase» (12-24-stelliges Passwort) – kennen, die online, auf dem Desktop, Handy, in Papierform oder Hardware-Wallets gespeichert sind.

Um den Zugriff im Todesfall zu gewährleisten, muss der Erblasser in seinem Testament oder in einem gesonderten Dokument vermerken, welche digitalen Vermögenswerte er besitzt («Inventar der Krypto-Vermögenswerte»), wie sie verwaltet werden und wie auf sie zugegriffen werden kann. Je nach Rechtsordnung können diese Informationen beim Testamentsvollstrecker oder bei einem öffentlichen Notar in einem versiegelten Umschlag hinterlegt werden. Wenn der Erblasser es vorzieht, die «PIK» und «Seed Phrase» geheim zu halten, oder wenn die Erben nicht mit digitalen Vermögenswerten vertraut sind, kann der Erblasser eine mit digitalen Vermögenswerten vertraute Person (z. B. einen Testamentsvollstrecker oder Treuhänder) ernennen, die den Erben beim Zugriff auf die digitalen Vermögenswerte hilft.

Fazit für Anleger in digitale Vermögenswerte

Denken Sie daran, dass die rechtlichen und steuerlichen Folgen des Einsatzes von «PUK», «PIK» und «Seed Phrase» von den Umständen der jeweiligen Rechtsordnung abhängen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die Verwahrung und Übertragung zu berücksichtigen.

Eine vorausschauende und zuverlässige Planung durch den Erblasser ist aus Sicht der Erben unerlässlich. Es ist wichtig, dass die Erben über die Existenz der digitalen Vermögenswerte informiert werden und dass der entsprechende Zugang dazu gewährleistet ist.

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